Der Gesetzentwurf zur Beschneidung ist so paradox wie der zugrunde liegende Anlass: Bei der rituellen Beschneidung von jüdischen und muslimischen Jungen handelt es sich um eine „an sich“ verbotene Körperverletzung, die die UN-Kinderschutz-Konvention ausdrücklich untersagt. Aber weil das Ritual dem Wohlbefinden religiös-ethnischer Gemeinschaften dient, werden Gesetzesverstöße nicht verfolgt und geahndet – es sei denn, es wäre bei der Körperverletzung gepfuscht worden. Gesetzesverstöße „dürfen“ nur nach den Regeln der medizinischen Kunst erfolgen.
Was anfangs nach dem Kölner Urteilsspruch als deutsche Absonderlichkeit beim Umgang mit einer weltweit etablierten Tradition aussah, hat inzwischen eine neue Gestalt erlangt. Man weiß jetzt, dass die Beschneidung keineswegs immer harmlos und zumindest innerhalb jüdischer Gemeinschaften seit längerem umstritten ist. Wir haben es also mit einem Modernisierungskonflikt zu tun, der typischerweise zwischen traditional orientierten Kollektiven und autonomiebewussten Individuen ausgetragen wird. Die einen haben die Tradition („mehr als 3000 Jahre…“) auf ihrer Seite, die anderen die Aufklärung und die Menschenrechte.
Gelegentlich hört man, der pragmatische Umgang mit der Beschneidung hätte die gleiche Logik wie das unsanktionierte Abtreibungsverbot. Doch dieser Eindruck täuscht. Der Ahndungsverzicht beim Abtreibungsverbot respektiert die individuelle Entscheidung der Schwangeren. (Radikale Abtreibungsgegner, die den Fötus als Rechtsperson definieren, sehen das anders.) Dagegen prämiert das unsanktionierte Beschneidungsverbot das Identitätsbedürfnis von Kollektiven auf Kosten des Individuums.
Auf den ersten Blick mag der Gesetzentwurf als Rückschritt auf dem Pfad der fortschreitenden Säkularisierung des sozialen Lebens erscheinen. Aber indem das Thema Beschneidung endlich aus dem Zuständigkeitsbereich geschlossener Gemeinschaften in die Sphäre des Rechts überführt wird, wird ein Stück Zivilisierungsgewinn erkennbar. Was in religiös-ethnischen Gemeinschaften passiert und erlaubt ist, gilt nicht mehr von vornherein als deren Privat- bzw. Familienangelegenheit. Juden, Christen und Muslime können nicht auf Dauer die Tolerierung identitätsstiftender Rituale beanspruchen, wenn diese universelle Rechte verletzen.